Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied des Chorverand Donau-Bussen und somit des „Schwäbischen Sängerbundes“ im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen „Liederkranz Oberdischingen“ mit dem Zusatz e.V.
Er hat seinen Sitz in 89610 Oberdischingen, Alb-Donau-Kreis und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ehingen, Alb-Donau-Kreis, eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Liederkranz Oberdischingen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges. Zur Erreichung dieses Zieles hält der Chor regelmäßige Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, sondern sie soll zusätzlich dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es ist gemeinnützig und dient ohne Absicht der Gewinnerzielung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Im Falle einer Auflösung des Chores fällt das Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung Oberdischingen mit der Aufgabe zu, das Vermögen treuhänderisch zu verwalten und zu gegebener Zeit einer im hiesigen Ort entstehenden Sängerorganisation, welche dem selben Zweck dient, zu übertragen.
§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitglieder. Es ist eine Vereinigung von Männer-, Frauen-, gemischten-, Kinder- und Jugendchor. Singendes Mitglied kann jede Person sein. Singendes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Um die Aufnahme beim Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied, das den Vereinsinteressen und seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder durch sein Verhalten das Ansehen des Chores schädigt, kann mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von drei Jahren
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Entscheidung über die Berufung nach §3 und §4 der Satzung
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Entgegennahme von musikalischen Berichten der Chorleiter
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Liederkranzes Oberdischingen e.V. besteht aus:
a) Dem Vorsitzenden
b) Dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) Dem Schriftführer
d) Dem Kassenführer
e) Dem Chorleiter
f) 9 Beisitzer und zwar 7 Sängerinnen bzw. Sänger, 1 Vertreter der Jugend und 1 passives Mitglied.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, so wird durch Beschluss des verbleibenden Vorstandes eines der verbliebenen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes übernehmen. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt mit der Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.
§ 9 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit von drei Viertelteilern der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertetungsberechtigten Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist mit vorheriger Einwilligung des zuständigen Finanzamtes an die in § 2 genannte Gemeinde zur treuhänderischen Verwaltung usw. zu übergeben.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 22.3.1980 beschlossen worden und mit gleichem Tage in Kraft getreten.
Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
Oberdischingen, den 22.3.1980